Autorin: Kestler |
1. | Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem Schlusserben "für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens" eingesetzt wurden. (Amtlicher Leitsatz) |
2. | Ein ermittelter oder auch nur unterstellter Wille des Erblassers muss im Testament entweder andeutungsweise oder zumindest versteckt zum Ausdruck kommen, andernfalls ist er formunwirksam erklärt und damit unbeachtlich. |
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