Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem Schlusserben "für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens" eingesetzt wurden. (Amtlicher Leitsatz)
2.
Ein ermittelter oder auch nur unterstellter Wille des Erblassers muss im Testament entweder andeutungsweise oder zumindest versteckt zum Ausdruck kommen, andernfalls ist er formunwirksam erklärt und damit unbeachtlich.
Letzte redaktionelle Änderung: 19.07.2023
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