I. Leitsatz des Gerichts

Autor: Grziwotz

Legt der Bevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das Beschwerdegericht vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus §  303 Abs.  2 Nr. 2 FamFG folgen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552).

Letzte redaktionelle Änderung: 13.03.2023