Autor: Grziwotz |
Legt der Bevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das Beschwerdegericht vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG folgen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552).
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