I. Redaktionelle Leitsätze

Autor: Grziwotz
1.

Mit der sogenannten Kontrollbetreuung kann auch im Fall einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung hierzu selbst nicht mehr in der Lage ist.

2.

Soll dem Kontrollbetreuer zusätzlich ein Widerruf der Vorsorgevollmacht gestattet sein, setzt dies voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt.

Letzte redaktionelle Änderung: 13.03.2023