Autoren: Blusz/Rothmund |
1. | Die rückwirkende Beseitigung der Schenkungsteuer im Rahmen eines Güterstandswechsels führt nicht zum Entfallen der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung. |
2. | Sofern eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegt, können auch nach der Durchführung des Güterstandswechsels und nach dem rückwirkenden Wegfall der Schenkungsteuer immer noch Hinterziehungszinsen festgesetzt werden. |
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