Die rückwirkende Beseitigung der Schenkungsteuer im Rahmen eines Güterstandswechsels führt nicht zum Entfallen der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung.
2.
Sofern eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegt, können auch nach der Durchführung des Güterstandswechsels und nach dem rückwirkenden Wegfall der Schenkungsteuer immer noch Hinterziehungszinsen festgesetzt werden.
Letzte redaktionelle Änderung: 13.03.2023
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