Autorin: Kestler |
1. | Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist immer zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen entspricht. Liegt keine Übereinstimmung vor oder lässt sich diese nicht feststellen, ist auf den Willen gerade des Erblassers abzustellen, um dessen testamentarische Verfügung es geht. |
2. | Für die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften eines handschriftlichen Testaments kommt es darauf an, ob der Wille des Erblassers in dem Testament andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist. |
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