I. Redaktionelle Leitsätze

Autorin: Kestler
1.

Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Eine Kopie des Originaltestaments kann als Nachweis ausreichen, wenn mit ihr die formgerechte Errichtung des Originaltestaments nachgewiesen werden kann. Dabei gelten für den Fall, dass ausschließlich eine Kopie vorhanden ist, strenge Anforderungen an den Nachweis der Existenz eines entsprechenden Originals.

2.

Die Vermutung, dass mit der Vernichtung eines Testaments dessen Aufhebung beabsichtigt ist (§  2255 Satz 2 BGB), setzt voraus, dass eine Vernichtung des Testaments festgestellt ist. Die bloße Tatsache der Unauffindbarkeit der Urkunde begründet insbesondere keine tatsächliche Vermutung oder einen Erfahrungssatz, dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden ist.

Letzte redaktionelle Änderung: 09.10.2023