Autorin: Kestler |
1. | Die Unauffindbarkeit eines Testaments statuiert zunächst keine Vermutung dahin gehend, dass es von dem Erblasser vernichtet worden und deshalb gem. § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist. Die Formgültigkeit sowie der Inhalt des Testaments können vielmehr mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden. An den entsprechenden Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. |
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