II. Sachverhalt

Autor: Hennig

Die 2007 geborene Klägerin leidet seit ihrer Geburt an der Stoffwechselerkrankung Nichtketotische Hyperglycinämie (NKH) mit zentralnervöser-epileptogener Beteiligung. Bei ihr besteht seit jeher Pflegebedürftigkeit nach der Stufe III (jetzt Pflegegrad 5) bei einem anerkannten GdB von 100 und der Feststellung der Merkzeichen H, B, G und aG sowie RF. Der Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens Bl blieb indes erfolglos, weil sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen kein Anhalt für eine Blindheit nach Teil A Nr. 6 VMG ergeben habe.

Im Klageverfahren hat der augenärztliche Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, bei der Erkrankung der Klägerin handele es sich weitgehend um eine gnostische Störung, da sie keinerlei Reaktion auf visuelle Reize zeige. Eine Erhebung der Sehschärfe und der Gesichtsfeldfunktion sei bei der Klägerin aufgrund der fehlenden Reaktion auf visuelle Reize und der fehlenden Kommunikationsfähigkeit nicht möglich. Eine Orientierungsfähigkeit der Klägerin sei nicht gegeben. Ob eine Rindenblindheit vorliege, könne nur mit bildgebender Diagnostik festgestellt werden. Dies sei aber entbehrlich, da die Voraussetzungen des Merkzeichens Bl auch bei einer gnostischen Störung erfüllt seien.