II. Sachverhalt

Autoren: Blusz/Rothmund

Die Ehegatten waren im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Der Ehemann hat der Ehefrau einen erheblichen Geldbetrag zugewendet. Diese Zuwendung wurde dem Finanzamt nicht angezeigt. Mehrere Jahre später haben die Ehegatten einen Güterstandswechsel durchgeführt, indem sie die Zugewinngemeinschaft beendet und den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben. Aufgrund der Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist zugunsten der Ehefrau ein Zugewinnausgleichsanspruch entstanden, auf den die vier Jahre früher erfolgte Zuwendung angerechnet wurde. Das zuständige Finanzamt sah von einer nachträglichen Festsetzung der Schenkungsteuer ab, setzte allerdings für die hinterzogene Schenkungsteuer Hinterziehungszinsen fest.

Letzte redaktionelle Änderung: 13.03.2023