II. Sachverhalt

Autorin: Kestler

Die erste Ehefrau des Erblassers war bereits 1991 verstorben. Sie hatten einen Erbvertrag errichtet, demzufolge sich die beiden Eheleute zu Alleinerben und als Schlusserben zu je einem Drittel des gemeinsamen Nachlasses ihre drei Kinder eingesetzt hatten. Der überlebende Ehegatte war jedoch nach dem Inhalt des Erbvertrags berechtigt, nach dem Tod des anderen Ehegatten die Schlusserbeneinsetzung beliebig abzuändern.

1992 heiratete der Erblasser erneut.

Die zweite Ehefrau behauptet, mit dem Erblasser 1994 ein gemeinsames Testament errichtet zu haben, das der Erblasser in der Ehewohnung in einem Buffetschrank verwahrt habe, jedoch im Original nicht mehr aufzufinden sei. Im Jahr 2003 hatte die zweite Ehefrau mit einem Scanner zur Sicherheit eine Bilddatei des Testaments gefertigt und diese auf ihrem Computer gespeichert, so dass sie es nach dem Erbfall ausdrucken konnte.