II. Sachverhalt

Autor: Grziwotz

Zwei Brüder waren von ihren Eltern 1982 in einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserben je zur Hälfte eingesetzt worden. Nach dem Tod des Vaters ergänzte die Mutter 2015 dieses Testament um detaillierte Regelungen zur Erbauseinandersetzung, insbesondere hinsichtlich des von einem Bruder bewohnten Hausgrundstücks. Nach dem Tod der Mutter beantragte der andere Bruder einen Erbschein aufgrund des ursprünglichen Testaments von 1982. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss festgestellt, dass ein Erbschein für beide Brüder als Miterben zu je 1/2 "aufgrund testamentarischer Erbfolge" zu erteilen sei.

Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der ausdrücklich festgestellt haben wollte, dass der Erbschein allein auf dem gemeinschaftlichen Testament von 1982 beruhe, hat es zurückgewiesen.

Auch die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Letzte redaktionelle Änderung: 09.10.2023