II. Sachverhalt

Autorin: Melle

Der an multipler Sklerose erkrankte Kläger ist auf die Unterbringung in einem Pflegeheim angewiesen und bezieht Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Er verlangt von dem beklagten Pflegeheimbetreiber Rückzahlung von Heimkosten i.H.v. 1.493,03 €. Von Dezember 2013 bis zum 14.02.2015 war der Kläger in dem Pflegeheim des Beklagten untergebracht. Nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag konnte der Bewohner das Vertragsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen.

Ende Januar 2015 fand der Kläger einen Platz in einem anderen Pflegeheim, welches auf die Pflege von Multiple-Sklerose-Patienten spezialisiert ist. Daraufhin kündigte der Kläger mit Schreiben vom 28.01.2015 den Wohn- und Betreuungsvertrag mit dem Beklagten zum 28.02.2015. Da in dem anderen Pflegeheim kurzfristig schon früher ein Platz frei wurde, zog der Kläger bereits am 14.02.2015 aus dem Heim des Beklagten aus und bezog am darauffolgenden Tag den neuen Pflegeplatz.