Autorin: Melle |
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Sache an das OLG Bremen zwecks weiterer Sachverhaltsaufklärung.
Das Berufungsgericht verneinte eine Pflichtverletzung der beklagten Heimbetreiberin, da die DIN EN 806-2 lediglich eine technische (Empfehlungs-)Regel und erst Jahrzehnte nach Errichtung des Wohnheims in Kraft getreten sei. Die in der DIN-Norm genannten Höchsttemperaturen seien lediglich Empfehlungen, eine gesetzliche Pflicht zur Nachrüstung folge daraus nicht. Dies sieht der BGH anders.
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