III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autor: Grziwotz

Der BGH hat die Entscheidungen der Beschwerdegerichte aufgehoben. Vor einer Verwerfung der Beschwerde müssen diese nämlich in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdeberechtigung daraus folgen könne, dass es sich um eine Person des Vertrauens des Betroffenen handle. Von einem derartigen Vertrauensverhältnis ist auszugehen, wenn der Betroffene einer Person eng verbunden ist und ihr daher in besonderem Maß Vertrauen entgegenbringt. Dies kann sich aus Äußerungen, aber auch aus sonstigen Umständen ergeben. Hierzu ist stets eine Einzelfallprüfung anzustellen. Dagegen enthält §  303 Abs.  4 FamFG kein Recht des Vorsorgebevollmächtigten, im eigenen Namen Beschwerde einzulegen.

Letzte redaktionelle Änderung: 13.03.2023