Auf die Revision des Beklagten hat das BSG das Urteil des LSG aufgehoben. Da der Senat einen Anspruch auf Zuerkennung der gesundheitlichen Merkmale für das Merkzeichen Bl mangels ausreichender Feststellungen indes nicht abschließend beurteilen konnte, erfolgte eine Zurückverweisung an das LSG gem. § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG.
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