III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autor: Grziwotz

Grundsätzlich steht eine wirksame Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers entgegen (§  1896 Abs.  2 Satz 2 BGB). Da der Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung jedoch geschäftsunfähig i.S.v. §  104 Nr. 2 BGB war, verhindert die erteilte Vollmacht eine Betreuerbestellung dann nicht, wenn die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden kann. Dies hat das Gericht von Amts wegen (§  26 FamFG) aufzuklären.

Dabei entscheidet grundsätzlich der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlung nach pflichtgemäßen Ermessen. Hierzu bedarf es nicht zwingend der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach §  280 Abs.  1 FamFG. Wird ein solches eingeholt, muss es der Tatrichter sorgfältig insbesondere im Hinblick darauf überprüfen, dass es nicht von einem Mangel an Sachkunde beeinflusst ist. Hierbei ist die Geschäftsunfähigkeit kein medizinischer Befund, sondern ein Rechtsbegriff.