III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autor: Grziwotz

Der Bundesgerichtshof geht bei der Löschung des Wohnungsrechts der Eltern von einer Schenkung aus, die wegen Notbedarfs zurückgefordert und deshalb von der Sozialhilfebehörde auf sich übergeleitet werden kann. Während im Betreuungsrecht die Löschung eines wertlosen Wohnungsrechts keine Schenkung darstellt und deshalb durch einen Betreuer zulässig ist,1)

setzt nach Ansicht des Schenkungssenats eine Schenkung nicht voraus, dass der zugewendete Gegenstand einen wirtschaftlichen Wert hat. Ausreichend ist, dass die Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers erfolgt. Auch der Verzicht auf ein wertloses Wohnungsrecht führt nach Ansicht des Gerichts zu einer Entreicherung der Wohnungsberechtigten. Der Verzicht hat nämlich zur Folge, dass das betroffene Grundstück von einer Belastung frei wird. Der Umstand, dass die Eltern das Wohnungsrecht wegen Unterbringung in einem Pflegeheim auf Dauer nicht mehr ausüben können, führt nicht zum Erlöschen des Rechts. Es liegt ein Ausübungshindernis vor. Das Wohnungsrecht beeinträchtigt in diesem Fall weiterhin die Verwertung der Immobilie. Deshalb stellt seine Löschung für den Eigentümer einen im Rahmen des Schenkungswiderrufs herauszugebenden Wert dar. Maßgeblich ist dabei nicht der Wert des Wohnungsrechts für die Berechtigten, sondern die Werterhöhung der Immobilie durch die Löschung des Wohnungsrechts im Grundbuch.