III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Blusz/Rothmund

Die Einzahlung des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau stellte - unstreitig - eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung dar, die auch einer Anzeigepflicht nach §  30 Abs.  1 und 2 ErbStG unterlag. Die Ehegatten sind dieser Anzeigepflicht nicht nachgekommen. Nach Auffassung des Gerichts haben sie damit den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht. Die Ehegatten haben im Verfahren vorgetragen, dass sie keine Kenntnis von der Anzeigepflicht hatten. Dies ließ das Gericht nicht gelten und verneinte einen Tatbestandsirrtum, so dass die Hinterziehung folglich vorsätzlich erfolgte. Anhaltspunkte für einen schuldausschließenden Verbotsirrtum waren auch nicht erkennbar.