Autor: Hennig |
Der BGH hat der Revision der Versicherung zum Teil abgeholfen.
Das Gericht billigt dem Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung einen Anspruch auf Rückzahlung von Prämien i.H.v. insgesamt 2.081,49 € aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB zu.
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