III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autor: Hennig

Der BGH hat der Revision der Versicherung zum Teil abgeholfen.

Das Gericht billigt dem Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung einen Anspruch auf Rückzahlung von Prämien i.H.v. insgesamt 2.081,49 € aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen gem. §  812 Abs.  1 Satz 1 erste Alternative BGB zu.