III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autorin: Kestler

Die Testamentsergänzung vom 07.03.2012 bestimmt eine Erbeinsetzung lediglich für den Fall des gleichzeitigen Ablebens. Im Hinblick auf die Frage, ob die Eheleute mit ihren letztwilligen Verfügungen auch eine Regelung für den Fall hätten treffen wollen, dass sie im zeitlichen Abstand versterben, sind die Testamente daher auslegungsbedürftig.

Die obergerichtliche Rechtsprechung legt die Formulierung "bei gleichzeitigem Ableben" oder "bei gleichzeitigem Versterben" dahin gehend aus, dass hiervon auch die Fälle erfasst werden sollen, in welchen die Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraums nacheinander versterben und der Überlebende in dieser Zeitspanne daran gehindert ist, ein neues Testament zu errichten. Eine für den Fall des gleichzeitigen Versterbens getroffene Erbeinsetzung gilt aber grundsätzlich nicht für den hier vorliegenden Fall, dass die Ehegatten nacheinander in erheblichem zeitlichen Abstand versterben.

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kann nur angenommen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls festgestellt werden kann, dass die Testierenden den Begriff des "gleichzeitigen Ablebens" entgegen dem Wortsinn dahin gehend verstanden hätten, dass er auch das Versterben in erheblichem zeitlichen Abstand umfassen soll, und wenn sich darüber hinaus eine Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen findet.