III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autorin: Kestler

Die vorliegende Fotokopie des Testaments vom 15.02.2002 als solche erfüllt nicht die Anforderungen an ein formgültiges privatschriftliches Testament. Es fehlt an den Voraussetzungen des §  2247 Abs.  1 BGB, nämlich der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Erklärung. Allerdings kann auf andere Weise der Nachweis geführt werden, dass der Erblasser ein formgerechtes Testament mit dem aus der Kopie ersichtlichen Inhalt errichtet hat. Die bloße Tatsache der Unauffindbarkeit der Urkunde besagt für sich allein noch nichts. Sie begründet insbesondere keine tatsächliche Vermutung und keinen Erfahrungssatz, dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden ist.

Vernichtet der Erblasser die Urkunde, wird vermutet, dass er damit die Aufhebung des Testaments beabsichtigt hat (§  2255 Satz 2 BGB). Für die Vernichtung des Testaments im Fall der Unauffindbarkeit spricht aber mit den o.g. Erwägungen gerade keine Vermutung. Vorliegend sind hierfür auch keinerlei sonstige Anhaltspunkte ersichtlich.