III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autorin: Kestler

Das fragliche Testament liegt nicht im Original vor, sondern lediglich in Kopie. Es ist handschriftlich und mit dem Namenszug der Erblasserin unterzeichnet.

Allein aus einer vorgelegten Testamentskopie kann ein Erbrecht nicht abgeleitet werden, weil die Kopie nicht die gesetzlichen Anforderungen an ein handschriftliches Testament erfüllt. Vielmehr gelten für den Fall, dass ausschließlich eine Kopie vorhanden ist, strenge Anforderungen an den Nachweis der Existenz eines entsprechenden Originals. Die bloße Vorlage einer Kopie reicht zur Begründung eines Erbrechts nach einem verschwundenen Testament nicht aus. Eine Kopie des Originaltestaments kann als Nachweis aber ausreichen, wenn mit ihr die formgerechte Errichtung des Originaltestaments nachgewiesen werden kann.

Ist ein Testament unauffindbar, besteht keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden war und deshalb gem. §  2255 BGB als widerrufen anzusehen ist.