III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autorin: Kestler

Nach Überzeugung des Gerichts hat ein EDV-Sachverständiger in seinem Gutachten nachvollziehbar festgestellt, dass an den die Testamentsurkunde enthaltenden, erstmals 2003 gespeicherten Dateien keine nachträglichen Veränderungen vorgenommen worden sind.

Die zweite Ehefrau hat nachvollziehbar und glaubhaft den Aufbewahrungsort angegeben, und dass sie das von ihnen beiden unterzeichnete Testament dort öfter gesehen hat. Es habe nur ein Original gegeben, über das sie und der Erblasser nach seiner Errichtung später nicht mehr gesprochen haben. Das Original hat sie schließlich auf ihrem Computer eingescannt, um "etwas in der Hand zu haben", da der Erblasser immer "die Hand darauf gehabt" hätte und aufgrund seines Charakters die Möglichkeit bestanden hätte, dass er es einfach zerreiße.