III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autor: Grziwotz

Der BGH folgt der ganz h.M., wonach der Berufungsgrund im Erbschein nicht anzugeben ist. Er lässt offen, ob ein Antragsteller seinen Erbscheinsantrag dahin gehend beschränken kann, dass er den Erbschein nur aufgrund einer bestimmten Verfügung beantragt. Vorliegend ergibt sich nämlich die Erfolge aus dem Testament von 1982; das spätere Testament der Mutter enthält hierzu lediglich Ergänzungen.

Letzte redaktionelle Änderung: 09.10.2023