IV. Praxishinweis

Autor: Grziwotz

Ein Volljähriger, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, erhält auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Dieser ist in dem vom Betreuungsgericht bestimmten Aufgabenkreis sein gesetzlicher Vertreter (§  1902 BGB). Im Bereich der Betreuung soll eine Fremdbestimmung möglichst vermieden werden. Eine Betreuung kann vermieden werden, wenn der Betroffene rechtzeitig Vorsorge für die Angelegenheiten, die er aufgrund seiner Behinderung selbst nicht besorgen kann, trifft. Dies erfolgt meist durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht an eine nahestehende Person (§  1896 Abs.  2 Satz 2 BGB). Häufig handelt es sich um den Partner oder ein Kind. In nicht wenigen Fällen befürchten andere Verwandte oder ein Nochehegatte die Schmälerung ihres späteren Erbes durch allzu freigiebige Zuwendungen oder an Dritte oder die Verwendung von Vermögen des Betroffenen für die bevollmächtigte Person selbst.