IV. Praxishinweis

Autor: Grziwotz

Wie im vorliegenden Fall werden nicht selten Konflikte zwischen Angehörigen einer auf eine Betreuung angewiesenen Person im Betreuungsverfahren ausgetragen. Ähnlich wie im Nachlassverfahren wird meist behauptet, zu einem bestimmten Zeitpunkt sei der Betroffene bereits geschäftsunfähig gewesen, wenn die zu diesem Zeitpunkt erteilte Vorsorgevollmacht oder die Verfügung von Todes wegen der früher "begünstigten" Person zuwiderläuft. Der vorliegende Befund des Betroffenen, dass er wegen mehrerer Schlaganfälle wohl geistig nicht voll auf der Höhe war, bedeutet noch nicht, dass er nicht wirksam eine Vorsorgevollmacht erteilen konnte. Die Rechtsprechung des BGH, die in solchen Fällen einer nicht nachgewiesenen Geschäftsunfähigkeit von der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht ausgeht, dient deshalb der Rechtsicherheit.