IV. Praxishinweis

Autoren: Blusz/Rothmund

In der Praxis sind Zuwendungen zwischen Ehegatten sehr häufig. Gerade bei längerfristigen Ehen entdeckt der Berater bei einer sorgfältigen Analyse in aller Regel zahlreiche Zuwendungen. Übersteigen diese die jeweiligen schenkungsteuerlichen Freibeträge, so führen sie zur Entstehung von Schenkungsteuer. Das ggf. aus dem Familienrecht bekannte Institut von ehebedingten Zuwendungen ändert an der grundsätzlichen Schenkungsteuerbarkeit von solchen Zuwendungen nichts.

Mit der Entscheidung bestätigt das Hessische FG zunächst, dass die Güterstandsschaukel ein legitimes Mittel darstellt, um solche in der Vergangenheit erfolgten Zuwendung nachträglich zu "heilen". Mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft entsteht ein Zugewinnausgleichsanspruch, auf den Zuwendungen nach §  1380 BGB angerechnet werden. Diese Anrechnung hat nach §  29 Abs.  1 Nr. 3 ErbStG zur Folge, dass die ausgelöste Schenkungsteuer wegfällt. Gleichzeitig stellt das Gericht jedoch klar, dass die Strafbarkeit mit dieser Anrechnung nicht automatisch wegfällt. Damit der Güterstandswechsel auch in strafrechtlicher Hinsicht geheilt wird, ist eine Selbstanzeige erforderlich, die den strafrechtlichen Vorwurf entfallen lässt.