IV. Praxishinweis

Autorin: Kestler

In handschriftlichen Testamenten, die ohne juristische Beratung verfasst werden, ist es geradezu ein Klassiker, dass Eheleute für den Fall des gleichzeitigen Ablebens einen Erben einsetzen, das zeitlich versetzte Ableben jedoch nicht regeln. Damit stellt sich die Frage, welcher juristische Stellenwert dem Merkmal der Gleichzeitigkeit zukommt.

Einigkeit unter den Gerichten besteht jedenfalls dahin gehend, dass zunächst im Wege der Beweisaufnahme ermittelt werden muss, ob die Eheleute tatsächlich nur den Fall des gleichzeitigen Versterbens regeln wollten oder vielmehr die Regelung als Schlusserbeneinsetzung für den Tod des Letztversterbenden, unabhängig von der zeitlichen Komponente, gewünscht hatten. Kommt das Nachlassgericht zu der Auffassung, dass die Schlusserbeneinsetzung im Fall des Ablebens des Letztversterbenden gewollt war, so stellt sich juristisch die Frage, ob dieser Wille im Testament angedeutet und damit formwirksam erklärt worden ist.