IV. Praxishinweis

Autorin: Kestler

Entgegen der Entscheidung des KG vom 09.11.2018 (siehe Teil 2/1.13) kommt der BGH zu der Auffassung, dass die Eheleute ihre Neffen und Nichten nur für den Fall des gleichzeitigen Ablebens und nicht als Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden eingesetzt haben. Aufgrund der herrschenden Andeutungstheorie muss der wirkliche Wille des Erblassers im Testament angedeutet oder zumindest versteckt zum Ausdruck gekommen sein. Andernfalls ist der ermittelte Wille unbeachtlich, weil formunwirksam.

Anders als das KG, nach dessen Ansicht die Formulierung "zur gleichen Zeit" als nicht erheblich ersatzlos gestrichen werden kann, haftet der BGH am Wortlaut des Testaments. Die Formulierung "für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens" ordnet eben nach seinem Wortsinn gerade keine generelle Schlusserbeneinsetzung an.