Autorin: Kestler |
Diese Entscheidung geht über die unter Teil 2/1.13 und Teil 2/1.14 besprochenen Entscheidungen noch hinaus. Auch hier wird klar zwischen der Unauffindbarkeit des Testaments und dessen Vernichtung unterschieden. Die Unauffindbarkeit allein begründet gerade keine Vermutung dafür, dass der Erblasser es vernichten wollte.
Im Gegensatz zu den vorherigen Entscheidungen hatte die Erblasserin hier die Kopien des Testaments handschriftlich ergänzt. Das Gericht geht sogar davon aus, dass durch die handschriftlichen Ergänzungen nicht nur der Inhalt des ursprünglich erstellten Testaments bestätigt wurde, sondern die angebrachten Aktualisierungen ebenfalls für den letzten Willen des Erblassers maßgeblich sind.
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