IV. Praxishinweis

Autorin: Kestler

Diese sowie die in Teil 2/1.17 besprochene Entscheidung gehen richtigerweise davon aus, dass zunächst das Testament wirksam vom Erblasser handschriftlich errichtet worden war und zum Todestag nach seinem Willen noch Bestand haben sollte. Aus dem Umkehrschluss des §  2255 BGB ergibt sich nämlich, dass die Vernichtung eines Testaments ohne Widerrufsabsicht nicht zu dessen Aufhebung führt. Auch wenn der Nachweis an diese Voraussetzungen strengen Anforderungen unterliegt, können Errichtung und Inhalt eines nicht mehr auffindbaren Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden. Durch Vorlage einer Kopie des Testaments kann sich der Inhalt des Originals ergeben, nach dem sich die Erbfolge richtet.