IV. Praxishinweis

Autorin: Kestler

Diese aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt liegt auf einer Linie mit den Entscheidungen des OLG Düsseldorf, des OLG Hamburg sowie des OLG Bremen aus dem Jahr 2019, besprochen unter Teil 2/1.15, Teil 2/1.16 und Teil 2/1.17.

Ist das Original eines handschriftlich verfassten Testaments nicht mehr auffindbar, so ist es nicht allein deswegen als ungültig anzusehen. Vielmehr trifft im Erbscheinsverfahren die Feststellungslast für die Wirksamkeit des Testaments den antragstellenden Erben. Die Feststellungslast für den Widerruf durch Vernichtung trifft denjenigen, der sich zu seinen eigenen Gunsten auf die Vernichtung und Unwirksamkeit des Testaments beruft. Allerdings sind an den Nachweis für die Gültigkeit des Testaments strenge Anforderungen zu stellen, wobei sich das Gericht aller zulässigen Beweismittel bedienen darf.

Die moderne Technik bietet verschiedene Möglichkeiten der Vervielfältigung des Originals eines handschriftlichen Testaments. Aufgrund der zitierten Rechtsprechung empfiehlt es sich, eine Kopie oder einen elektronischen Scan des handschriftlichen Testaments zu fertigen, so dass bei bloßer Unauffindbarkeit des Originals im Erbfall zumindest der Nachweis erbracht werden kann, dass das entsprechende Testament tatsächlich existierte. Das Nachlassgericht wird dann im Erbscheinsverfahren genau zu prüfen haben, ob das Original verloren gegangen oder in Widerrufsabsicht vernichtet worden ist.