1. Im Streitfall bestand für den Schwager des Klägers eine Gebrechlichkeitspflegschaft. Der Kläger war zum Pfleger bestellt; es bestand Amtsvormundschaft. Der Schwager lebte im Haushalt des Klägers. Für die Pflege des Schwagers konnte der Kläger mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Sozialbehörde monatlich DM 1.100 von einem Konto des Schwagers abheben. Laut Schreiben der Kreisverwaltung teilt sich der Betrag wie folgt auf:
Wert der Pflegeleistung DM 220
Kosten Wohnung, Heizung und Beleuchtung DM 475
Taschengeld und Bekleidung jeweils DM 50 = DM 100
Haushaltsführung 36 Stunden monatlich x DM 8,75 DM 315
DM 1.110
Das Finanzamt erfaßte die Beträge als sonstige Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG und berücksichtigte pauschale Ausgaben von monatlich DM 750. Der BFH nimmt in diesem Fall jedoch kein auf Leistungsaustausch gerichtetes wirtschaftliches Verhalten an.
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