Kurzüberblick

Autorin: Senger-Sparenberg

Für die Gewährung einer Rente wegen voller/teilweiser Erwerbsminderung müssen die Anspruchsvoraussetzungen gem. § 43 SGB VI erfüllt sein. Ergänzende Bestimmungen trifft § 240 SGB VI für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und § 241 SGB VI für Pflichtbeiträge. Im Zusammenhang mit einer bewilligten Erwerbsminderungsrente (§§ 43, 241 SGB VI) entstehen weitere Fragen hinsichtlich der Krankenversichersicherung und des Rentenvorbezugs.

Letzte redaktionelle Änderung: 14.10.2019