Autor: Metz |
Eine Rentenanpassung kann sich aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben oder aus dem Gesetz. Dabei sieht § 16 BetrAVG keine direkte Verpflichtung des Arbeitgebers vor, die Rente anzupassen. Die Rechtsnorm dient lediglich dem Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwischen Betriebsrentner und Arbeitgeber. Bei der Anpassung sind die nachholende und die nachträgliche Anpassung zu unterscheiden (siehe Einführung 4.2.4).
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