Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt |
Der BGH hat bei der Bestimmung des Elternunterhalts bisher auf den gesamten Lebensbedarf des unterhaltspflichtigen Kindes einschließlich einer angemessenen Altersversorgung abgestellt.2) Es gilt § 1603 Abs. 1 BGB. Dabei müssen Vorsorgeaufwendungen auch tatsächlich geleistet werden. Der Abzug von fiktiver Altersvorsorge kommt nicht in Betracht. In welcher Form die Altersvorsorge erfolgt, ist an keine bestimmten Voraussetzungen gebunden. So kann etwa auch die Anlage eines Sparvermögens auf einem Sparkonto als Aufwendung für die Altersvorsorge anerkannt werden.3)
2) | BGH, Urt. v. 23.10.2002 - |
3) | BGH, Urt. v. 19.02.2003 - XII ZR 67/00, FamRZ 2003, |
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