Kurzüberblick

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Eltern und ihre leiblichen Kinder stammen in gerader Linie voneinander ab. Als Verwandte in gerader Linie sind sie nach §§  1601 ff. BGB verpflichtet, im Bedarfsfall einander Unterhalt zu gewähren (vgl. Einführung 8.1.1.1).

Sind mehrere unterhaltspflichtige Kinder vorhanden, wird für den Elternunterhalt eine Haftungsquote für die Geschwister errechnet. Die Teilschuldnerschaft der einzelnen Geschwister ergibt sich aus §  1606 Abs.  3 Satz 1 BGB. Mehrere Kinder haften nicht nach ihrem Kopfteil, sondern jeweils im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit ihrer Geschwister.

Nur die Kinder, die leistungsfähig sind, müssen sich überhaupt beteiligen. Für jedes Kind wird also eine eigenständige Berechnung durchzuführen sein. Jedes Kind muss dem Elternteil, dessen gerichtlich bestelltem Betreuer oder dem Sozialamt dafür die entsprechenden Auskünfte über Einkommen und Vermögen erteilen.