Kurzüberblick

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Tritt Sozialhilfebedürftigkeit ein, ist immer zunächst das Vermögen des Bedürftigen zur Deckung des Bedarfs einzusetzen. Dies umfasst auch ausstehende Forderungen gegen Dritte und damit auch offene Forderungen nach dem Schenkungsrecht. Anspruchsgrundlage für die Rückforderung etwaiger Schenkungen ist §  528 BGB.

Letzte redaktionelle Änderung: 27.06.2022