Kurzüberblick

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Eltern und ihre leiblichen Kinder stammen in gerader Linie voneinander ab. Als Verwandte in gerader Linie sind sie nach §§  1601 ff. BGB verpflichtet, im Bedarfsfall einander Unterhalt zu gewähren (vgl. Einführung 8.1.1.1).

Diese Fallkonstellation wird in der Praxis wohl nur dann eintreten, wenn die Unterhaltsansprüche von einem gestellten Betreuer geltend gemacht werden. In der Regel versuchen Eltern die Belastung ihrer Kinder zu vermeiden und gehen zunächst den Weg über das Sozialamt.

Für Verfahren über den Elternunterhalt sind die Familiengerichte zuständig.

Letzte redaktionelle Änderung: 27.06.2022