Kurzüberblick

Autorin: Melle

Auch bei Heimverträgen sind gesetzlich vorgegebene Formvorschriften sowie Mindestangaben einzuhalten. Hier liegt, teilweise aus Nachlässigkeit des Heimbetreibers, der Teufel im Detail. Sollten die in § 6 WBVG geforderten Mindestvertragsangaben nicht vorliegen sowie die Schriftform nicht eingehalten sein, hat dies weitreichende Konsequenzen für die Wirksamkeit des Heimvertrags. Der Fall thematisiert das Schriftformerfordernis und die Zulässigkeit/Unwirksamkeit einer vom Gesetz abweichenden Vereinbarung in einem Heimvertrag.

Letzte redaktionelle Änderung: 11.10.2019