Kurzüberblick

Autorin: Melle

§ 8 WBVG regelt die Vertragsanpassung, sofern sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Verbrauchers ändert. Verlässliche Regelungen für eine Vertragsanpassung im Fall eines veränderten Pflege- oder Betreuungsbedarfs sind für den vom WBVG umfassten Personenkreis besonders wichtig. Es handelt sich um Pflegebedürftige oder Menschen mit Behinderungen, die bei einer Veränderung des Hilfebedarfs möglichst nicht den Wohnort wechseln wollen oder sollen. Die Verpflichtungen des Unternehmers zum Angebot einer Vertragsanpassung in § 8 WBVG stellen gewissermaßen eine Versorgungsgarantie für die Verbraucher dar. Dagegen sind klare Regelungen für eine Vertragsanpassung bei veränderter Berechnungsgrundlage auch im unternehmerischen Interesse. Der Fall thematisiert die Entgelterhöhung nach dem WBVG und die Anwendung der Saldotheorie im Rahmen des §  818 Abs. 3 BGB.

Letzte redaktionelle Änderung: 11.10.2019