Kurzüberblick

Autorin: Melle

Im WBVG ist die Kündigungsmöglichkeit durch einen Verbraucher geregelt. Maßgeblich ist hier § 11 WBVG. Genauso wie § 4 WBVG dient § 11 WBVG dem Schutz des Verbrauchers. Die Vorschrift regelt die Möglichkeit für den Verbraucher zur Beendigung des Vertragsverhältnisses nach Abschluss eines wirksamen Vertrags. Ist der Vertrag formunwirksam, besteht ein Kündigungsrecht ohne Einschränkung gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 WBVG. Die Regelungen in § 11 WBVG sind zum Nachteil des Verbrauchers nicht abdingbar. Der Fall befasst sich mit der Frage der Zahlungspflicht des Kostenträgers, wenn der Heimbewohner nach einer Kündigung des Heimvertrags vor Ablauf der Kündigungsfrist das Pflegeheim verlässt.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.09.2019