Kurzüberblick

Autorin: Melle

Im Zusammenhang mit der Überlassung von Wohnraum ist es für einen Verbraucher nichts Überraschendes, wenn dem Unternehmer Sicherheiten eingeräumt werden sollen. Die Möglichkeit des Forderns von Sicherheitsleistungen und deren Einschränkungen sind in § 14 WBVG geregelt. Die Norm lässt erkennen, dass sich der Gesetzgeber sehr eng an dem Vorbild der mietrechtlichen Regelung des § 551 BGB orientierte. Letztendlich ist die Intention, dass das Sicherungsbedürfnis des Unternehmers auf der einen Seite befriedigt wird, aber genauso das Schutzbedürfnis des Verbrauchers auf der anderen Seite. Der Fall befasst sich mit einer vertraglich vereinbarten Sicherheitsleistung einer Pflegeeinrichtung.

Letzte redaktionelle Änderung: 14.10.2019