Autorin: Staaßen |
Die Kurzzeitpflege ist in § 42 SGB XI geregelt. Sie ist gedacht für pflegebedürftige Personen, die für einen kurzen, begrenzten Zeitraum auf vollstationäre Pflege angewiesen sind. Oftmals ist dies nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall, wenn die Folgen einer Behandlung noch deutlich spürbar sind und ein Aufenthalt zu Hause noch nicht möglich ist, der Verbleib im Krankenhaus jedoch nicht mehr angezeigt ist. Aber auch an eine vorübergehende Unmöglichkeit der häuslichen Pflege ist zu denken, z.B. aufgrund einer Erkrankung der pflegenden Person oder einer sonstigen Krisensituation. Der Anspruch auf diese Form der Pflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt.
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