Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen zur CO2-Kompensation (z. B. Aufwendungen für die Wiederaufforstung von Wäldern durch die Stilllegung von Emissionsminderungsgutschriften) können betrieblich veranlasst und somit nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgabe (BA) abziehbar sein.
Hierüber ist unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die dafür wesentlichen Prüfkriterien sind,
ob die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind,
ob den Aufwendungen Verträge zwischen fremden Dritten oder nahestehenden Personen zugrunde liegen,
wem die Aufwendungen zufließen (Vorteilseignung) und
ob die Aufwendungen nach den betrieblichen Verhältnissen und in Relation zu dem zu erwartenden betrieblichen Nutzen angemessen oder unverhältnismäßig hoch sind.
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