1. Wegfall der Abzinsung von Verbindlichkeiten und zeitliche Anwendung
Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2022, BGBl I S. 911, wurde § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG geändert. Danach sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen, d. h. grundsätzlich mit dem Nennwert. Es ist damit die Verpflichtung zur bilanzsteuerrechtlichen Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten entfallen. Die gesetzliche Neuregelung ist erstmals in nach dem 31. Dezember 2022 endenden Wirtschaftsjahren (Wj) anzuwenden (§ 52 Abs. 12 S. 2 EStG i. d. F. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes) und kann z. B. auch durch einen entsprechenden Ansatz in der betroffenen Steuerbilanz (Bewertung der Verbindlichkeit mit dem Nennwert) ausgeübt werden.
2. Wahlrecht für frühere Wj („offener“ Veranlagungszeitraum - VZ)