Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie für bestimmte Sachverhalte einen Verzicht auf die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe aus sachlichen Billigkeitsgründen beschlossen.
Der Beschluss lautet wie folgt:
„Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Coronakrise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege befristet bis 31. Dezember 2020 abgesehen.“
Von der Neuregelung werden auch bereits verwirklichte Sachverhalte erfasst. Der Beschluss soll im Rahmen eines BMF-Schreibens im BStBl I veröffentlicht werden.
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