Zur Frage der Abgrenzung zwischen einer "Aufmerksamkeit in geringem Umfang" und einer "Bewirtung" im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG teile ich Folgendes mit:
Eine Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt vor, wenn Personen beköstigt werden (R 4.10 Abs. 5 EStR 2022). Hierbei kommt es „nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirteten Person im Vordergrund steht oder (aus der Sicht des Bewirtenden) "auch" bzw. "in erster Linie" der Werbung oder der Repräsentation dient“ (BFH, Urteil vom 7. September 2011,
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