I. Allgemeines
Seit dem Gesundheitsstrukturgesetz 1993 (vom 21. Dezember 1992, BGBl I 1993 S. 2266) bestehen für die Niederlassung von Ärzten Zulassungsbeschränkungen. Dadurch haben Vertragsarztsitze einen gewissen Wert. Sofern durch die Kassenärztliche Vereinigung eine Überversorgung in einem Planungsbereich festgestellt wird, tritt grundsätzlich eine Zulassungssperre ein, wobei freiwerdende Vertragsarztsitze erlöschen.