Diese Verfügung richtet sich an die Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen, die Bewertungsstellen und die Bausachverständigen
Ein zugewendetes Nießbrauch- oder Wohnrecht an einem Grundstück ist grundsätzlich mit seinem Kapitalwert der Besteuerung zugrunde zu legen (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. §§ 13 ff BewG).
Bei der Ermittlung des Kapitalwerts darf der Jahreswert des Nießbrauch- oder Wohnrechts nach § 16 BewG höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der sich ergibt, wenn der für das mit dem Recht belastete Grundstück anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird. Maßgebend ist dabei der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert. Dies ist der nach §§ 176 bis 197 BewG typisiert festzustellende Grundbesitzwert, und zwar vor Abzug von Schulden und Lasten (BFH vom 23.07.1980
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